AGB

franke & winter Gmbh

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Franke & Winter GmbH, Schulgasse 10, 88339 Bad Waldsee gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)

1 Anwendungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Franke & Winter GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Franke & Winter GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Franke & Winter GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Franke & Winter GmbH auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2 Leistungen der Franke & Winter GmbH / Mitwirkung des Kunden

(1) Die Franke & Winter GmbH erbringt für Angehörige der Reitsportbranche individuelle, zumeist onlinebasierte Coaching- und Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Lead- und Kontaktgenerierung und des Onlinemarketings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Franke & Winter GmbH dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Franke & Winter GmbH, bleibt der Vergütungsanspruch von der Franke & Winter GmbH unberührt.

(3) In Bezug auf die von der Franke & Winter GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht die Franke & Winter GmbH in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Bei der Erbringung der Beratungsleistungen nach dem Hauptvertrag ist die Franke & Winter GmbH hinsichtlich der Bestimmung von Ort und Zeit grundsätzlich frei. Die Franke & Winter GmbH wird allerdings die geschäftlichen Bedürfnisse stets bestmöglich berücksichtigen.

(4) Die Franke & Winter GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. Eine Genehmigung des Kunden ist insoweit nicht erforderlich.

(5) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beratungsleistungen von der Franke & Winter GmbH erforderlichen technischen Voraussetzungen auf Seiten des Kunden stets vorliegen (z.B. Internetverbindung, kamera- und audiofähiger PC). Sollte der Kunde diese Voraussetzungen nicht einhalten, bleibt der Vergütungsanspruch von der Franke & Winter GmbH unberührt.

(6) Sofern die Franke & Winter GmbH dem Kunden im Rahmen des Hauptvertrags eine kostenpflichtige Maßnahme empfiehlt (z.B. Werbung auf den Plattformen Facebook, Instagram oder LinkedIn), sind etwaige Kosten dafür nicht in der Vergütung von der Franke & Winter GmbH inkludiert, sondern vom Kunden separat zu tragen.

(7) Drittanbieter wie Facebook oder LinkedIn können jederzeit ohne Nennung von Gründen Werbekampagnen des Kunden einstellen. Für ein solches Vorgehen ist die Franke & Winter GmbH nicht verantwortlich. Ein solches Vorgehen berührt den Vergütungsanspruch nicht.(8) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen, Web- und Landeseiten im Rahmen der Zusammenarbeit ausschließlich selbst verantwortlich. Eine diesbezügliche Überprüfung durch die Franke & Winter GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wird nicht geschuldet.

3 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Die Coaching- und Beratungsdienstleistungen von der Franke & Winter GmbH unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern die Franke & Winter GmbH für den Kunden ausnahmsweise eine Leistung erbringt, die de lege dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist (zB Erstellung von Lande- und Webseiten), gelten nur in Bezug auf diese Leistungen ergänzend die nachstehenden Absätze 2-10.

(2) Die Franke & Winter GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Die Franke & Winter GmbH kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber der Franke & Winter GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und der Franke & Winter GmbH überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist die Franke & Winter GmbH verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(6) Die Franke & Winter GmbH ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird die Franke & Winter GmbH dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von der Franke & Winter GmbH gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von AB hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

4 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen der Franke & Winter GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.

(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von der Franke & Winter GmbH eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von der Franke & Winter GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.(2) Die Bezahlung der Leistungen der Franke & Winter GmbH erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von der Franke & Winter GmbH ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von der Franke & Winter GmbH ist anders lautend. Eine Franke & Winter GmbH erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der Franke & Winter GmbH nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür ist das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster zu benutzen.

(4) Die Franke & Winter GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an die Franke & Winter GmbH zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

6 Kündigung, Laufzeit

(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit.

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die Franke & Winter GmbH beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei der Franke & Winter GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei der Franke & Winter GmbHvollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die Franke & Winter GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Franke & Winter GmbH in Verzug, ist die Franke & Winter GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die Franke & Winter GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

8 Erfüllung

(1) Die Franke & Winter GmbH wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die Franke & Winter GmbH ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass die Franke & Winter GmbH bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird die Franke & Winter GmbH innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

(3) Ist die Franke & Winter GmbH gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch der Franke & Winter GmbH unberührt.

9 Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

10 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass die Franke & Winter GmbH überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt der Franke & Winter GmbH insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

11 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von der Franke & Winter GmbH erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von der Franke & Winter GmbH für den Kunden erstellt wurden.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Franke & Winter GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an die Franke & Winter GmbH über.(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.12 Haftung

(1) Die Franke & Winter GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Franke & Winter GmbH nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die Franke & Winter GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

13 Widerrufsrecht

Sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beziehungsweise Kaufmann im Sinne des HGB ist, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für den Kunden.

14 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von der Franke & Winter GmbH maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von der Franke & Winter GmbH . Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Franke & Winter GmbH und dem Kunden ist der Sitz von der Franke & Winter GmbH (derzeit).

AGB Stand: 16.03.2021 © Vervielfältigung verboten